Umzug mit Internetvertrag: Rechte und Fristen
Was beim Umzug mit dem Internetvertrag gilt: Sonderkuendigungsrecht, Dreimonatsfrist, Mitnahme des Anschlusses und die Kosten im Detail.

Ein Umzug ist der Moment, in dem Vertraege ploetzlich wichtig werden. Der Internetvertrag laeuft weiter, auch wenn die Wohnung leer ist - es sei denn, die Leistung ist am neuen Ort nicht verfuegbar oder der Anbieter versaeumt die Mitnahme. Dieser Text erklaert, welche Rechte beim Umzug gelten, welche Fristen laufen und welche Kosten typischerweise entstehen. Die Angaben beziehen sich auf die Rechtslage und die Praxis im Jahr 2026.
Was beim Umzug automatisch passiert
Der Internetvertrag ist an die Person gebunden, nicht an die Wohnung. Er laeuft nach einem Umzug weiter, solange der Anbieter die Leistung an der neuen Adresse erbringen kann. Das ist die Grundregel, und sie ueberrascht viele: Ein Umzug ist kein automatischer Kuendigungsgrund.
Der Anbieter muss die Leistung am neuen Ort erbringen, wenn er dort vertreten ist. Ist er es nicht, greift ein Sonderrecht. Ob er vertreten ist, laesst sich vor dem Umzug mit einer Verfuegbarkeitspruefung klaeren - am besten mit der neuen Adresse und nicht mit der Postleitzahl.
Wer zur Miete wohnt, sollte den Vermieter frueh einbeziehen. Ein Anschluss, der neu gelegt werden muss, braucht dessen Zustimmung, weil das Gebaeude betroffen ist. Bei einem bestehenden Anschluss genuegt meist die Mitteilung. Wer den Vermieter erst nach dem Einzug informiert, verliert Wochen, in denen der Techniker nicht beauftragt werden kann.
- Der Vertrag laeuft weiter, wenn der Anbieter am neuen Ort verfuegbar ist.
- Die Mitnahme ist in der Regel kostenlos, ein Technikertermin kann berechnet werden.
- Der Umzug muss dem Anbieter rechtzeitig gemeldet werden, damit der Termin planbar bleibt.
- Ein Umzug ohne Meldung fuehrt nicht zur Vertragsbeendigung, sondern zu laufenden Kosten.
Das Sonderkuendigungsrecht und seine Frist
Kann der Anbieter die Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen, darf der Vertrag ausserordentlich gekuendigt werden. Die Kuendigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Umzugstermin auszusprechen. Wird der Umzug spaeter gemeldet, verschiebt sich die Frist entsprechend - entscheidend ist der Zugang der Erklaerung.
| Situation | Frist | Folge |
|---|---|---|
| Umzug, Anschluss am neuen Ort verfuegbar | keine Frist | Vertrag wird fortgefuehrt |
| Umzug, Anschluss nicht verfuegbar | 3 Monate zum Umzugstermin | Sonderkuendigungsrecht |
| Umzug ohne Meldung | keine | Vertrag laeuft unveraendert weiter |
| Technikertermin platzt | Neuansetzung | Anbieter muss nachbessern |
| Umzug ins Ausland | 3 Monate | Sonderkuendigungsrecht |
| Vertrag mit Mindestlaufzeit | unberuehrt | Sonderrecht bleibt bestehen |
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Kuendigung und Mitnahme. Wer den Vertrag mitnehmen will, kuendigt nicht, sondern beantragt den Umzug. Wer kuendigt, obwohl der Anbieter am neuen Ort verfuegbar waere, bleibt an die ordentliche Frist gebunden und zahlt gegebenenfalls bis zum Laufzeitende.
Die Drei-Monats-Frist ist eine Hoechstfrist, keine Wartezeit. Der Vertrag endet zum Umzugstermin, wenn die Kuendigung rechtzeitig zugeht. Wer spaeter umzieht als geplant, sollte den Termin schriftlich korrigieren - sonst laeuft die Frist ins Leere und der Vertrag bleibt bestehen.
Ein Detail, das haeufig uebersehen wird: Die Frist gilt auch dann, wenn der Umzug bereits erfolgt ist. Wer erst nach dem Einzug feststellt, dass der Anbieter am neuen Ort nicht verfuegbar ist, kann noch kuendigen - die Frist beginnt dann mit dem Zugang der Erklaerung und nicht rueckwirkend. Kosten fuer die Zeit bis zur Wirksamkeit bleiben in diesem Fall bestehen.
Wenn der Anschluss am neuen Ort nicht verfuegbar ist
Die Verfuegbarkeit ist der haeufigste Streitpunkt. Ein Anbieter, der am neuen Ort nur ueber einen Vorleistungsanschluss verfuegbar ist, gilt als verfuegbar. Ein Anbieter, der dort gar nicht vertreten ist, gilt als nicht verfuegbar. Dazwischen liegen Faelle, in denen nur eine langsamere Rate oder nur ein anderer Techniktyp angeboten werden kann.
In diesen Faellen ist die Rechtslage eindeutig: Wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann, greift das Sonderkuendigungsrecht. Ein Angebot mit halbierter Bandbreite ist kein gleichwertiger Ersatz. Der Kunde muss sich nicht auf eine schlechtere Leistung einlassen, kann es aber, wenn er den Vertrag behalten will.
Ein Sonderfall ist der Umzug in eine Wohnung, in der bereits ein Anschluss eines anderen Anbieters liegt. Auch dann bleibt der eigene Anbieter verpflichtet, sofern er dort Leistungen anbietet. Die Existenz eines fremden Anschlusses ist kein Grund, die Mitnahme abzulehnen.
Die Sonderkuendigung selbst ist formfrei, sollte aber schriftlich erfolgen. Ein kurzes Schreiben mit Vertragsnummer, alter und neuer Adresse, Umzugstermin und der erkennbaren Absicht, den Vertrag zu beenden, genuegt. Wichtig ist der Nachweis des Zugangs: Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestaetigung. Muendliche Erklaerungen lassen sich im Streitfall nicht belegen.
Wird die Kuendigung akzeptiert, endet der Vertrag zum Umzugstermin. Bereits gezahlte Entgelte fuer die Zeit danach muessen erstattet werden, ein Anschluss darf nicht weiterberechnet werden. Wer eine Schlussrechnung erhaelt, die ueber den Umzugstermin hinausgeht, sollte schriftlich widersprechen und die Bestaetigung der Kuendigung beilegen.
Mitnahme, Technikertermin, Uebergangszeit
Die Mitnahme ist der Normalfall und in den meisten Tarifen kostenlos. Der Anbieter schaltet den Anschluss an der neuen Adresse auf, oft mit einem Technikertermin. Zwischen Auszug und Neuanschluss liegt haeufig eine Luecke von ein bis vier Wochen - in schlecht ausgebauten Gebieten auch laenger.
Was in der Uebergangszeit hilft
Fuer die Luecke gibt es drei praktikable Loesungen: Mobilfunk als Uebergangsloesung ueber einen Tarif mit Datenvolumen, die Verlaengerung des alten Anschlusses um wenige Wochen in Absprache mit dem Vermieter, oder ein mobiler Router mit SIM-Karte. Die dritte Variante ist meist die flexibelste, weil sie keinen neuen Vertrag erfordert.
| Posten | Typische Hoehe | Anmerkung |
|---|---|---|
| Umzugspauschale | 0 bis 60 € | oft erlassen, wenn der Vertrag verlaengert wird |
| Technikertermin | 0 bis 100 € | bei Selbstinstallation meist kostenlos |
| Bereitstellung neuer Hardware | 0 € bis Mietpreis | Mietgeraet wird mitgenommen |
| Uebergangsloesung Mobilfunk | 10 bis 40 € pro Monat | Datenvolumen begrenzt |
| Neuanschluss Glasfaser | 0 bis 800 € | wenn am neuen Ort noch kein Anschluss liegt |
| Doppelter Vertrag | voller Monatspreis | vermeidbar durch rechtzeitige Kuendigung |
Der Technikertermin ist der zweite Risikopunkt. Ersatztermine sind oft erst zwei bis drei Wochen spaeter frei. Wer den Termin annimmt, sollte die Bestaetigung schriftlich verlangen und am Tag selbst jemanden vor Ort haben. Ein geplatzter Termin ohne Anwesenheit kann als selbst verschuldet gelten.
Bei vielen Anschluessen laesst sich der Techniker durch eine Selbstinstallation ersetzen. Der Router wird zugeschickt, die Dose ist bereits geschaltet, der Kunde steckt das Geraet an und wartet auf die Freischaltung. Das spart den Termin und meist auch die Pauschale. Voraussetzung ist, dass am neuen Ort eine aktive Dose existiert - bei Glasfaser und Kabel ist das haeufig nicht der Fall.
Glasfaser und Kabel: was anders laeuft
Bei Glasfaser ist die Mitnahme technisch an den Netzbetreiber gebunden. Liegt am neuen Ort ein Netz eines anderen Betreibers, kann der Vertrag oft nicht mitgenommen werden - auch wenn der eigene Anbieter dort Tarife verkauft. In diesem Fall wird der Vertrag beendet und ein neuer geschlossen, meist mit neuer Mindestlaufzeit.
Bei Kabel ist die Mitnahme an das Gebaeude gebunden. Nicht jede Wohnung ist an ein Kabelnetz angeschlossen, und nicht jedes Kabelnetz gehoert dem eigenen Anbieter. Eine Verfuegbarkeitspruefung vor der Unterschrift des Mietvertrags verhindert die haeufigste Enttaeuschung.
Ein dritter Unterschied betrifft die Hardware. Ein DSL-Router laesst sich an einer Glasfaserleitung nicht betreiben, ein Kabelrouter nicht an einer Telefonleitung. Wer umzieht und die Technik wechselt, braucht ein neues Geraet oder ein Mietgeraet vom Anbieter. Dieses Detail wird bei der Planung oft uebersehen.
Nachweise und Kommunikation
Der Umzug ist ein Verwaltungsvorgang, und wie bei jedem Verwaltungsvorgang entscheidet die Dokumentation. Wer den Umzug nur telefonisch meldet, hat im Zweifel keinen Nachweis. Wer ihn schriftlich meldet, hat ein Datum, eine Adresse und eine Frist, auf die er sich berufen kann.
- Umzug schriftlich melden, mit alter und neuer Adresse sowie dem Termin.
- Verfuegbarkeitspruefung fuer die neue Adresse schriftlich anfordern.
- Bei Nichtverfuegbarkeit die Bestaetigung des Anbieters abwarten.
- Sonderkuendigung mit Bezug auf das Datum der Bestaetigung aussprechen.
- Zaehlerstand und Geraeterueckgabe beim Auszug dokumentieren.
Fuer die Sonderkuendigung genuegt ein kurzer Brief oder eine E-Mail mit eindeutiger Erklaerung. Wichtig sind das Datum des Zugangs, die Vertragsnummer und der Grund. Eine Begruendung mit Verweis auf die Nichtverfuegbarkeit sollte die schriftliche Bestaetigung des Anbieters als Anlage nennen.
Bleibt der Anbieter untatig, hilft eine schriftliche Frist von zwei Wochen mit dem Hinweis auf die Rechtslage. Reagiert er dann nicht, ist die Bundesnetzagentur die naechste Stelle. In der Praxis loest sich der Fall meist vorher, weil die Anbieter die Frist kennen.
Die Checkliste fuer die letzten vier Wochen
Vier Wochen vor dem Umzug sollte der Vertrag geklaert sein. Wer spaeter anfaengt, riskiert eine Luecke von mehreren Wochen ohne Anschluss - und die ist im Homeoffice teurer als jede Umzugspauschale.
- Woche 4: Verfuegbarkeit an der neuen Adresse pruefen lassen, Ergebnis schriftlich sichern.
- Woche 3: Umzug beantragen oder Sonderkuendigung aussprechen, Termin bestaetigen lassen.
- Woche 2: Technikertermin vereinbaren, Zugang zur Wohnung organisieren.
- Woche 1: Uebergangsloesung fuer die Luecke vorbereiten, Hardware pruefen.
- Umzugstag: Geraete einpacken, Zaehlerstand notieren, alte Adresse dokumentieren.
- Nach dem Umzug: Anschluss testen, Telefonnummern pruefen, Rechnung kontrollieren.
| Aufgabe | Wer | Nachweis |
|---|---|---|
| Verfuegbarkeit pruefen | Kunde | schriftliche Auskunft |
| Umzug oder Kuendigung | Kunde | Bestaetigung mit Datum |
| Technikertermin | Anbieter | Terminbestaetigung |
| Geraeterueckgabe | Kunde | Versandbeleg |
| Schlussrechnung | Anbieter | Rechnung mit Datum |
Wer diese Liste abarbeitet, hat am Ende vier Dokumente in der Hand: die Verfuegbarkeitsauskunft, die Bestaetigung des Umzugs oder der Kuendigung, die Terminbestaetigung und die Schlussrechnung. Damit laesst sich fast jeder Streitfall klaeren, ohne dass ein Anwalt noetig wird.
In den ersten zwei Wochen nach dem Umzug lohnt ein Blick auf die erste Rechnung. Haeufig werden Positionen berechnet, die im Umzugsangebot nicht genannt waren: eine Pauschale fuer die Freischaltung, ein anteiliges Entgelt fuer den alten Anschluss oder die Miete fuer ein Geraet, das gar nicht mehr genutzt wird. Eine Rueckfrage per E-Mail klaert solche Posten meist innerhalb weniger Tage.
Haeufige Fragen
Kann ich bei einem Umzug einfach kuendigen?
Nur unter Bedingungen. Ist der Anbieter am neuen Ort verfuegbar, laeuft der Vertrag weiter und kann nur ordentlich gekuendigt werden. Ist er nicht verfuegbar, besteht ein Sonderkuendigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Umzugstermin. Die Nichtverfuegbarkeit sollte schriftlich bestaetigt sein.
Was kostet die Mitnahme des Anschlusses?
In vielen Tarifen nichts, in anderen bis zu 60 Euro Umzugspauschale. Ein Technikertermin kann zusaetzlich berechnet werden, bei Selbstinstallation meist nicht. Entscheidend ist die Leistungsbeschreibung des Tarifs: Dort steht, ob die Mitnahme inklusive ist oder als Serviceposition abgerechnet wird.
Wie lange dauert es, bis der Anschluss am neuen Ort laeuft?
Bei vorhandener Leitung meist ein bis drei Wochen, bei Glasfaser oder Kabel oft vier bis acht Wochen. Der Termin haengt an der Verfuegbarkeit eines Technikers und an der Provisionierung. Wer den Umzug vier Wochen vorher meldet, hat gute Chancen auf einen nahtlosen Uebergang.
Was passiert, wenn der Technikertermin platzt?
Der Anbieter muss einen neuen Termin anbieten, meist innerhalb von zwei Wochen. Entstehen dadurch Kosten, etwa fuer eine Uebergangsloesung, lassen sich diese in der Regel nicht erstattet verlangen. Wichtig ist, den geplatzten Termin schriftlich zu dokumentieren und einen Ersatztermin zu verlangen.
Gilt das Sonderkuendigungsrecht auch bei einem Umzug ins Ausland?
Ja. Wenn die Leistung am neuen Wohnort nicht erbracht werden kann, besteht das Sonderkuendigungsrecht mit drei Monaten Frist. Bei einem Umzug innerhalb der EU gelten zusaetzlich europaeische Regeln zur Rufnummernmitnahme, die aber nicht alle Anbieter automatisch umsetzen.
Muss ich den Umzug dem Anbieter melden, auch wenn ich kuendigen will?
Ja. Die Kuendigung ersetzt die Meldung nicht, weil der Anbieter den Umzugstermin kennen muss, um die Frist zu berechnen. Wer nur kuendigt und den Termin nicht nennt, riskiert, dass die Kuendigung zum falschen Zeitpunkt wirksam wird und Kosten entstehen.